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Beurlaubung vom Unterricht

 

Laut § 43 Nr. 3 des Schulgesetzes des Landes NRW haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass ihr Kind den Unterricht regelmäßig und ordnungsgemäß besucht und die Schulordnung einhält.

Es ist Schülerinnen und Schülern also nicht erlaubt, dem Unterricht, aus welchen Gründen auch immer, ohne Genehmigung der Schule fernzubleiben.

 

Ist ein Kind aus zwingenden Gründen am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen. Dem Wunsch nach Beurlaubung vom Unterricht kann im Einzelfall (s. unter Beurlaubung-Auszug aus der BASS NRW) entsprochen werden, sofern ein Antrag auf Beurlaubung (s. Beurlaubung - Antrag) frühzeitig schriftlich gestellt wird.

 

Eine nachträgliche Beurlaubung kann nicht genehmigt werden. Somit wäre das Fernbleiben vom Unterricht ein Verstoß gegen das Schulgesetz.

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